Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie bereits wissen, hat sich durch die Einführung des Bildungstickets Einiges an Organisatorischem in der Schülerbeförderung geändert. Falls Fragen bei Ihnen ankommen, haben wir die wichtigsten Punkte kurz hier zusammengefasst und Ihnen die Anlagen inklusive Hinweisblatt beigefügt.
1. Das Bildungsticket wird grundsätzlich nur noch über https://www.dein-bildungsticket.de/dein-bildungsticket/ beantragt oder bei einer Servicestelle im Verkehrsverbund.
2. Die Formulare zur Schülerbeförderung finden Sie auf der Internetseite des Landkreises. https://www.landratsamt-pirna.de/schuelerbefoerderung.html . Die sind nicht für die Beantragung des Bildungstickets, sondern für: Antrag auf freigestellten Schülerverkehr, zur Abrechnung PKW, für Erlasse, für Praktika, etc. Bitte weisen Sie die Eltern lediglich auf die Verfügbarkeit der Anträge auf unserer Homepage hin, ein Ausdruck über die Schule ist nicht notwendig.
3. Hinweis zum Praktikum: SchBS §2, 8: „Fahrtkosten zur Teilnahme an Praktika, welche als Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss vorgeschrieben sind, werden im Rahmen dieser Satzung erstattet. Die Notwendigkeit des Praktikums ist von den Personensorgeberechtigten bzw. vom volljährigen Schüler nachzuweisen. Die Antragstellung hat spätestens drei Wochen vor Beginn des Praktikumszeitraumes zu erfolgen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen Beförderungsangebotes, insbesondere des freigestellten Schülerverkehrs.“ -> wichtig für Schüler, die kein Bildungsticket beantragen/beantragt haben.
Sollte es weitere Fragen geben, können Sie gern die Eltern an uns verweisen. Die entsprechenden Absprechpartner sind ebenfalls auf der Homepage/dem Hinweisblatt notiert.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Huch
Sachbearbeiterin ÖPNV und Schülerbeförderung
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Geschäftsbereich 2
Amt für Bildung und ÖPNV
Referat Schülerbeförderung und ÖPNV
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Transparenzhinweis:
Seit 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.